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Medizinalaufsicht

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD).

Zu Beginn der Tätigkeit ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD).

Welche Berufsgruppen müssen gemeldet werden?

Die freien Berufe:

  • Arzt
  • Heilpraktiker
  • Psychotherapeutisch tätiger Psychologe
  • Zahnarzt

Die Fachberufe des Gesundheitswesens: 

  • Altenpflegehelfer
  • Altenpfleger
  • Apotheker
  • Desinfektor
  • Diätassistent
  • Ergotherapeut
  • Gesundheitsaufseher
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alt: Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger)
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Hebamme/ Entbindungspfleger
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Krankenpflegehelfer
  • Logopäde
  • Notfallsanitäter (alt: Rettungsassistent)
  • Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinischer Dokumentar
  • Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
  • Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinischer Technologe für Radiologie
  • Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
  • Operationstechnischer Assistent
  • Orthoptist
  • Pflegefachfrau, Pflegefachmann
  • Physiotherapeut
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Podologe
  • Psychotherapeut
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Tierarzt

Bei Beschäftigung verschiedener Professionen (bspw. in einem MVZ) erfolgt für jede Berufsgruppe eine gesonderte Meldung.

Das Unterlassen der An- und Abmeldung kann zu einem Bußgeld führen.

Für die Anzeige nutzen Sie bitte folgenden Link:

Meldung für Berufe des Gesundheitswesens.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie der Berufsurkunde oder der Approbationsurkunde (eine Beglaubigung ist nicht erforderlich)
  • ggf. Fachrichtung und Nachweise über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen
Was passiert beim Versäumen der Anzeigepflicht?

§ 21 Abs. 2 HGöGD

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbstständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden."

Gebühren

Die Anzeige ist gebührenfrei.

Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 HGöGD ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gem. Ziffer 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15 Euro.

Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontakt:

Landkreis Fulda
Gesundheitsamt
Otfrid-von-Weißenburg-Str. 3
36043 Fulda

Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-6020
E-Mail: gesundheitsamt(at)landkreis-fulda.de

 

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