Heilpraktikererlaubnis
Wer als Heilpraktikerin/Heilpraktiker die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin/Arzt bestallt zu sein, benötigt die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“.
Als Ausübung der Heilkunde gilt nach den derzeit hierzu geltenden Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung jede selbständige oder unselbständige berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Gebiete der Heilkunde, soweit sie nicht ausdrücklich Ärzten vorbehalten sind. Eine Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie und das Gebiet der Physiotherapie ist möglich. Weitere Einschränkungen auf andere spezielle Fachgebiete sind nicht zulässig.
Der Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis ist an das für den Hauptwohnsitz zuständige Gesundheitsamt zu richten. Der Antragsvordruck und notwendiges Informationsmaterial sind von dort erhältlich.
Das Gesundheitsamt stellt in einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung fest, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Heilkunde ohne Gefahr für die Volksgesundheit ausüben kann. Die Überprüfungen finden jeweils jährlich im Frühjahr und Herbst zeitgleich in allen Gesundheitsämtern Hessens statt.
Die Fragen der schriftlichen Überprüfung sind an allen Prüforten gleich. Es wird das Multiple-Choice-Verfahren angewendet. Zur mündlichen Überprüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Überprüfung mindestens 75 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
Eine auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkte Kenntnisüberprüfung ist nicht erforderlich, bei antragstellenden Personen, die mit dem Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachweisen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung war.
Die schriftliche und die mündliche Überprüfung sowie die Erlaubnis selbst sind jeweils gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht bei Antragstellung bzw. bei Zusage zur Überprüfungsteilnahme.
Alle zusätzlich notwendigen Unterlagen sind im Antragsformular aufgelistet. Bitte beachten Sie, dass das polizeiliche Führungszeugnis und das ärztliche Attest zum Prüfungstag nicht älter als 3 Monate sein dürfen. Diese Dokumente werden daher von uns zu gegebener Zeit gesondert angefordert.
Rechtzeitig vor Niederlassung nach Erlaubniserteilung sind dem Gesundheitsamt Grundrisspläne der Praxisräume und der Hygieneplan vorzulegen. Zusätzlich eine Anzeige zur Arbeitsaufnahme gemäß §12 HGöGD einzureichen. Anzeigeformular
Antragsformular für Heilpraktiker
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