Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Gemäß § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes führt der auf eigenen Antrag erfolgte Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene über eine vorher schriftlich von der Einbürgerungsbehörde erteilte Beibehaltungsgenehmigung verfügt. Sofern Sie beabsichtigen, eine fremde Staatsangehörigkeit anzunehmen, und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wenden Sie sich bitte unbedingt zunächst an unseren Ansprechpartner oder an das Regierungspräsidium in Kassel. Wichtige Informationen können Sie auch dem hier abrufbaren Merkblatt entnehmen.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind besonders Personen türkischer Herkunft von einem möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt für Personen türkischer Herkunft.
Hier erhalten türkische Staatsangehörige wichtige Informationen zum Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
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