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Fliegende Bauten / Gebrauchsabnahme / Zeltabnahmen

Fliegende Bauten sind gemäß § 78 Abs. 1 HBO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Nach § 2 Abs. 8 Nr. 13 HBO sind Fliegende Bauten Sonderbauten. Fliegende Bauten benötigen gemäß § 78 Abs. 2 HBO vor der erstmaligen Errichtung eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch), es sei denn, sie sind gemäß § 55 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 11 von der Pflicht zum Führen eines Prüfbuches ausgenommen. Das Gesetz sieht keinen weiteren Ausnahmetatbestand von der Pflicht zum Führen eines Prüfbuches vor.

Fliegende Bauten bedürfen gem. § 78 Abs. 2 HBO einer Ausführungsgenehmigung, sofern sie nicht genehmigungsfrei sind. Zelte benötigen bspw. ab einer Grundfläche von 75 m² eine Ausführungsgenehmigung.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen gemäß § 78 Abs. 6 nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig angezeigt ist. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde anderweitig von der begonnen Aufstellung Kenntnis erlangt.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme („Zeltabnahme“) abhängig machen. Die Entscheidung, ob eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wird oder nicht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen besteht somit die Pflicht, dass die Inbetriebnahme eines Fliegenden Baus (z.B. Zelte ab 75 m² Grundfläche) rechtzeitig bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird. Dies bedeutet, dass die Betreiber eines Fliegenden Baus aktiv Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen haben. Hierzu sind die am Ende aufgeführten Kommunikationskanäle möglich.

Nachfolgende Auflistung zeigt beispielhaft Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen und für die somit ggf. eine Gebrauchsabnahme notwendig ist. Näheres regelt Abschnitt 11 der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung 2018.

  • Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten über 5 m Höhe, mit einer Grundfläche größer 100 m² und einer Fußbodenhöhe über 1,50 m
  • Erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche über 75 m²
  • Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs über zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, mehr als 10 m, beträgt
  • Fliegende Bauten über 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
  • Fliegende Bauten über 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit größer 1 m/s haben

 

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