Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die förmliche Bestätigung der Bauaufsicht über den baulichen Abschluss einer Wohnung gegenüber anderen Wohnungen, Nutzungseinheiten und fremden Räumen.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nur erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufgeteilt wird (§ 3 WEG). Für ein Mehrfamilien-Wohngebäude, das einem einzelnen Eigentümer gehört und der die Wohnungen vermietet hat, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume durch Wände und Decken. Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume (wie Garagen, Dachböden oder Kellerräume) außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Zum Wohnungseigentum können auch Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Flächen gehören. Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Flächen sind im Aufteilungsplan so zu vermaßen, dass die Größe und die Lage ausgehend vom Gebäude oder der Grenze bestimmt werden können. Außerhalb des Gebäudes liegende Flächen dürfen dadurch nicht wirtschaftlich zur Hauptsache werden.
An den baulichen Wohnungsabschluss werden keine qualitativen Anforderungen, insbesondere an die Feuerwiderstandsqualität der Bauteile und an das Brandverhalten der Baustoffe, gestellt. Maßgebend ist vielmehr, dass Wände und Decken vorhanden sind. Damit können auch ältere Gebäude, deren Wände und Decken hinsichtlich des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen, in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufgeteilt werden.
Bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht die baurechtliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit der zu errichtenden oder errichteten Räume und ihre Nutzung zu prüfen. Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung führt nicht zur Legalisierung rechtswidriger Zustände.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss ist Voraussetzung, dass die Wohnung mindestens folgende Komponenten enthält:
- Aufenthaltsraum
- Küche oder Kochnische
- Bad mit Dusche oder Badewanne
- Toilettenraum
- Abstellraum
Antrag:
Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (zum Beispiel Erwerber). Der Antrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Wir bitten um Verwendung des unten verlinkten Antragsformulars.
Bauzeichnungen:
Dem Antrag sind Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten) aller auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude in Form von Aufteilungsplänen beizufügen. Die Bauzeichnungen dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen. Der Maßstab sollte die Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherstellen. Diese müssen bei bestehenden Gebäuden Baubestandszeichnungen sein. In den Bauzeichnungen sind alle zu einem Sondereigentum gehörenden Räume oder außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstückes einheitlich mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Die Sondereigentümer können zur besseren Darstellung zusätzlich durch farbige Hinterlegung oder Umrandung gekennzeichnet werden.
Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beträgt 100,00 € je Wohnungs- oder Teileigentum.
Formulare:
Antragsformular WEG
Online-Antragstellung:
Abgeschlossenheitsbescheinigung (ekom21.de)
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