Ablehnung des Asylantrags
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird dem Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die betroffene Person muss in der gegebenen Frist ausreisen. Wenn er/ sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, dann droht die Abschiebung an (§ 34 AsylVfG). Ist die Frist abgelaufen und der Betroffene nicht ausgereist, kommt es zur Abschiebung.