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Unterhaltsvorschuss

Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den üblichen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält.

Dann müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen.

Diese besondere Lebenssituation soll durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes (§ 1612a BGB) erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt und Leistungen nach dem SGB II erhält.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.

Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und /oder Vermögen werden bei der Gewährung von Unterhaltsvorschuss berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.

Beantragung, Verfahren

Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare hält die Unterhaltsvorschussstelle bereit oder können hier heruntergeladen werden:

- Antrag auf Unterhaltsvorschuss
- Beiblatt zum Antrag (notwendig, falls das Kind 12 Jahre alt oder älter ist)
- Merkblatt (Stand 01.01.2024)

Benötigte Unterlagen:
- Familienstammbuch oder Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis / Pass des Antragsstellers
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Einkunftsnachweise des Kindes, z.B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- bestehende Unterhaltstitel
- Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung 
- ggf. Scheidungsurteil

 

Zusätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn das Kind 12 Jahre oder älter ist:

- ggf. zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Kreisjobcenters

- ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und/oder Nachweise über Vermögen des Kindes sowie Ausbildungsvertrag des Kindes

- ggf. Schulbescheinigung (falls eine allgemeinbildende Schule besucht wird)

- ggf. Einkommensnachweise des alleinerziehenden Elternteils (falls dieser über ein mtl. Bruttoeinkommen von mind. 600,00 € verfügt und Leistungen nach dem SGB II erhält)

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