Erdwärmenutzung
Die Gewinnung von Wärme aus dem Grundwasser, aber auch aus der Erde, stellt eine Maßnahme dar, die geeignet sein kann dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen. Für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Wärmegewinnungsanlage oder einer entsprechenden Anlage zur Gebäudekühlung ist daher grundsätzlich eine wasserbehördliche Erlaubnis erforderlich.
Es gibt verschiedene Formen der Erdwärmegewinnung. Am häufigsten erfolgt die Gewinnung über folgende Systeme:
1. Erdwärmesonden
Erdwärmesonden entziehen dem Boden und dem Grundwasser Wärme oder erwärmen diese und können wegen der Verwendung wassergefährdender Flüssigkeiten als Wärmeträgermittel und durch die Bohrung, sowie einen nicht ordnungsgemäßen Ausbau der Bohrung eine Gefährdung für das Grundwasser bewirken. Die Errichtung und der Betrieb einer Erdwärmesondenanlage sind daher als erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers anzusehen.
Im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren werden die bei Errichtung und Betrieb der Erdwärmesondenanlage zum Schutz des Grundwassers notwendigen Anforderungen, unter Berücksichtigung der Anlagenplanung, bezogen auf den jeweiligen Standort, ermittelt und als Auflagen verbindlich festgelegt.
Bei Errichtung und Betrieb von Erdwärmesondenanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW in Hessen sind regelmäßig zu beachten:
- die "Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden". Diese sind in dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 21.03.2014, verlängert mit Erlass vom 13.12.2023, festgelegt.
- ergänzend die "Technischen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb" nach dem Leitfaden "Erdwärmenutzung in Hessen, 6. Auflage 2019"
Besonderheiten aufgrund des Vorhabenstandorts
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) hat zur Beurteilung einer möglichen Grundwassergefährdung eine Karte zur Standortbeurteilung für Hessen erstellt (https://gruschu.hessen.de). Aufgrund unterschiedlicher hydrogeologischer und wasserwirtschaftlicher Gegebenheiten wird in günstige, ungünstige und unzulässige Standorte für Erdwärmesonden unterschieden.
In Trinkwasserschutzgebieten (WSG I, II, III und IIIA), sowie in Heilquellenschutzgebieten (HQSG I, II, III/1 und A) ist im Hinblick auf den besonderen Schutz des Trinkwassers die Errichtung von Erdwärmesondenanlagen generell unzulässig.
An ungünstigen Vorhabenstandorten ist von der Wasserbehörde im Erlaubnisverfahren als Beurteilungsgrundlage ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen. In der Regel ist eine Erdwärmesondenanlage hier nicht unzulässig. Es sind aber regelmäßig erhöhte Auflagen hinsichtlich der Maßnahmendurchführung (z.B. erhöhte Vorgaben zum Bohr- und Verpressvorgang, ggfs. Begleitung und Dokumentation der Bohrung durch einen unabhängigen Geologen) und des Anlagenbetriebs (i.d.R. Nachweis eines frostfreien Betriebs) zu erwarten.
Der Landkreis Fulda ist aufgrund der hier vorkommenden Bodengeologie (abgesehen von den unzulässigen Bereichen) komplett als ungünstig eingestuft, so dass regelmäßig ein hydrogeologisches Gutachten des HLNUG zur oberflächennahen Geologie einzuholen ist. Die Kosten des Gutachtens belaufen sich i.d.R. (Vorhaben bis 30 kW) auf 200 € und sind vom Antragsteller / der Antragstellerin zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist bei der Antragstellung mit vorzulegen.
Besonderheiten bei Bohrungen tiefer 100 m
Bergrecht
Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen, sind der Bergbehörde (Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 34 Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld) anzuzeigen und unterliegen i.d.R. der Bergaufsicht.
Standortauswahlgesetz
Nach dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle - Standortauswahlgesetz (StandAG) dürfen Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen, nur zugelassen werden, wenn sie außerhalb der sogenannten "identifizierten Gebiete" nach § 13 Absatz 2 StandAG liegen.
Bei Lage innerhalb der o. g. Gebiete, ist im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren das Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) herzustellen. Hierzu ist eine Prüfung des HLNUG zu tieferen Geologie am geplanten Standort erforderlich. Die Kosten für das Gutachten nach § 21 StandAG sind vom Antragsteller / der Antragstellerin zu tragen. Das wasserbehördliche Erlaubnisverfahren kann sich bei erforderlicher Benehmensherstellung ggfls. zeitlich um mehrere Wochen verlängern.
Weitere Informationen zu Erdwärme / Geothermie erhalten Sie beim HLNUG.
2. Erdwärmekollektoren
Erdwärmekollektoren gewinnen keine Erdwärme im eigentlichen Sinne, sondern nutzen die von der Sonne in den Boden eingestrahlte Wärmeenergie.
Liegen die Anlagen im Trinkwasser-/ Heilquellenschutzgebiet oder die Kollektoren weniger als 1 m über dem höchsten Grundwasserstand, sind jedoch negative Auswirkungen auf das Grundwasser (durch die flächige Bodenaufdeckung, den Wärmeentzug und eingesetzte wassergefährdende Wärmeträgermittel) zu befürchten. In diesen Fällen kann daher eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
3. Grundwasserwärmepumpe / geothermische Brunnenanlage
Zur Wärmegewinnung werden ein oder mehrere Brunnen niedergebracht und eine sogenannte Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage errichtet. Dabei erfolgt die Wärmegewinnung über das Grundwasser selbst. Aufgrund dieser Benutzung und der hierdurch möglichen Gefährdung für das Grundwasser sind diese Anlagen wasserrechtlich erlaubnispflichtig.
Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt:
Landkreis Fulda
Wasser und Bodenschutz
Wörthstraße 15
36037 Fulda
Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-7900
E-Mail: wasserbehoerde(at)landkreis-fulda.de
Wir bieten Ihnen, ...
um unnötige Wartezeiten zu vermeiden die Möglichkeit, Termine bzw. telefonische Rückrufe über den Bürgerservice zu vereinbaren.
Bitte nehmen Sie diesen Service in Anspruch!
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag
08:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch, Freitag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr