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Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda

Ausgangsbeschränkung gilt vom 8. April bis zunächst 18. April

FULDA Der Landkreis Fulda wird eine neue Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus erlassen. Diese tritt am Donnerstag, 8. April, 0 Uhr in Kraft und gilt vorerst bis Sonntag, 18. April. Hierin wird eine Ausgangsbeschränkung für das gesamte Gebiet des Landkreises Fulda in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags verfügt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist während dieser Zeit untersagt.

Grundlage für die Ausgangsbeschränkung ist neben dem Infektionsschutzrecht das Präventions- und Eskalationskonzept des Landes Hessen. Im Landkreis Fulda liegt der Inzidenzwert in drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 Neuinfektionen. Grundlage sind die Referenzwerte des Hessischen Sozialministeriums. Gleichzeitig haben sich die Hospitalisierungen innerhalb der letzten drei Wochen verdoppelt. Derzeit liegen 75 Patienten im Zusammenhang mit Covid-19 in einem der drei Krankenhäusern im Landkreis Fulda. Der Reproduktionsfaktor lag in den letzten Wochen stetig über 1. Die Infektionen lassen sich in erster Linie auf den privaten Bereich zurückführen. Daneben gibt es Infektionscluster in Betrieben und am Arbeitsplatz sowie in Kindertagesstätten. Daher macht der Landkreis Fulda von der Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung Gebrauch. Die Ausgangsbeschränkung dient vor allem zur Reduzierung von Kontakten im privaten Bereich. Unabhängig hiervon wird auf die geltenden Kontaktregeln hingewiesen, die Treffen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlauben. 

Gleichzeitig empfiehlt der Landkreis gemäß dem Eskalationskonzept des Landes, dass nur die Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Kindergärten und in Kindertagesstätten nutzen, bei denen die Betreuung dringend notwendig und erforderlich ist. An die Betriebe und Arbeitgeber appelliert der Landkreis Fulda, dass durch den regelmäßigen Einsatz von Schnelltest und die Einhaltung der bekannten Hygienemaß-nahmen intensiv an der Verhinderung und der Früherkennung von Infektionen gearbeitet wird.    

Von der Ausgangsbeschränkung wird es – wie in der Vergangenheit – Ausnahmen beim Vorliegen von folgenden Gründe geben:
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie der Teilnahme an Sitzungen kommunaler Kollegialorgane (inkl. Ortsbeiräte), 
- Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Begleitung Sterbender,
- Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
- Versorgung von Tieren, 
- Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention,
- ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

Die Lesefassung der Allgemeinverfügung finden Sie hier. 

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