LANDKREIS FULDA. Der Landkreis Fulda hat die angekündigte Allgemeinverfügung auf Basis des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen beschlossen. Die Regelungen des hessischen Eskalationskonzeptes treten nicht automatisch in Kraft, sondern müssen durch Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzt werden. Im Hinblick auf die ab einer Inzidenz von 100 vorgesehenen Regelungen hat der Landkreis die Maßnahmen geprüft und unter Einbeziehung der Vorgaben des Landes auf die regionalen Bedürfnisse angepasst. Die Regelungen betreffen im Wesentlichen Veranstaltungen und Außenbereiche. Von Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen und Zugangsbegrenzungen im Einzelhandel hat der Landkreis abgesehen.
Mit der Allgemeinverfügung, die am Samstag veröffentlicht wird, gelten ab Montag folgende – teils bestehende, teils neue – Regeln: Bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten gilt im Innen- und Außenbereich die 3G-Regel. Zutritt haben dadurch ausschließlich Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Außerdem ist bei Veranstaltungen dieser Art die Zahl der getesteten Teilnehmenden begrenzt: In Innenräumen dürfen nicht mehr als 100 Getestete anwesend sein, im Freien maximal 200 Getestete. Die darüberhinausgehende Anzahl geimpfter und genesener Personen ist unbegrenzt.
Die 3-G-Regel gilt unter anderen auch für Besucherinnen und Besucher in Behinderteneinrichtungen, für Gäste in der Innen- und Außengastronomie, in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen, für die Kundschaft körpernaher Dienstleistungen (etwa Friseur, Massage, Nagelstudios), im Innen- und Außenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Sportstätten, wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Saunen und Sporthallen sowie Tierparks, Freizeitparks, Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten, aber nicht für den Spitzen- und Profisport.
In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen gilt weiterhin die 3-G-Regel für Gäste bei Anreise. Bei längeren Aufenthalten ist bei Personen, die nicht geimpft und nicht genesen sind, zweimal pro Woche einen Negativtest vorzulegen.
Geregelt ist auch der Einlass für Gäste im Außenbereich von Tanzlokalen, Clubs oder Diskotheken sowie für Kundschaft in Prostitutionsstätten: Dort benötigen Personen, die weder geimpft noch genesen sind, einen negativen PCR-Test als Nachweis.
In der Allgemeinverfügung wird außerdem die Maskenpflicht geregelt: Weiterhin besteht eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gedrängesituationen, in denen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Das ist etwa in Wartschlangen und auf stark frequentierten Plätzen der Fall. Neu ist eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken des Standards FFP2, KN95, N95 und vergleichbar (ohne Ausatemventil) für Personal in Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen davon sind geimpfte und genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie hier.